Prozessuale Geltendmachung

Autoren: Göppl/Pataky

Der Geschädigte kann seine Schadensersatzklage nach Scheitern der außergerichtlichen Regulierung, wahlweise in seinem Heimatland oder in Ungarn einreichen. In seinem Heimatland muss der Geschädigte den ausländischen Versicherer und nicht dessen deutschen Schadenregulierungsbeauftragten verklagen. In diesem Fall wird der Halter, Eigentümer und/oder Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs nicht mit verklagt.

Muss der Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden, ist das Wohnsitzgericht des Geschädigten gem. § 26 Abs. 2 des Gesetzes Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung ausschließlich örtlich zuständig. Wenn der Geschädigte keinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz in Ungarn hat, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert; bis zu einem Betrag von 30 Mio. Forint (rund 95.000 Euro) ist das Bezirksgericht zuständig, bei darüberhinausgehendem Streitwert die Kommitatsgerichte.

Jeder ungarische Anwalt kann vor jedem ungarischen Gericht auftreten. Wird dem Anwalt die Prozessvollmacht vom Ausland aus erteilt, sind eine notarielle Beglaubigung sowie eine Überbeglaubigung durch den Landgerichtspräsidenten (Apostille) oder eine Beglaubigung durch einen ungarischen Konsul erforderlich. Ansonsten sind für das Prozessverfahren keine besonderen Beglaubigungen von Beweismitteln o.Ä. erforderlich.