OLG Nürnberg - Urteil vom 05.02.2002
3 U 3149/01
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 270
DAR 2002, 270
MDR 2002, 636
MDR 2002, 636
NJW-RR 2002, 1247
OLGReport-Nürnberg 2002, 230
VersR 2003, 385
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1297/00

Prüfpflichten eines Reifenhändlers beim Verkauf alter, gebrauchter Reifen

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 3 U 3149/01

DRsp Nr. 2002/5900

Prüfpflichten eines Reifenhändlers beim Verkauf alter, gebrauchter Reifen

»Ein Reifenfachhändler ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines - äußerlich einwandfreien - Gebrauchtreifens diesen an Hand der aufgebrachten DOT-Nummer und sonstiger Umstände auf das Alter und insoweit auf die Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21. 6. 1998.

Die Klägerin war nicht angegurtete Beifahrerin des von ihrem Ehemann gesteuerten Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes-Benz 230 E, amtliches Kennzeichen, als dieser am Unfalltag auf der in Richtung W mit einer Geschwindigkeit von rund 150 km/h fahrend die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, das sich überschlug und gegen die Böschung prallte. Am linken hinteren Reifen hatte sich die Lauffläche gelöst. Die Klägerin, die aus dem Fahrzeug geschleudert wurde, erlitt folgende Verletzungen:

- Vordere Beckenringfraktur

- Vorderkantenabriß LKW-l

- eine Nierenruptur

- einen Milzriß

- eine Magen- und eine Pankreaskontusion

- ein handflächengroßes Serom am rechten Oberschenkel.