Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der bundesweite Verband für den Reifenhandel und das Vulkaniseur-Handwerk. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Die Beklagte produziert und vertreibt Fahrzeugreifen. Sie verwendet im Geschäftsverkehr mit bei ihr beziehenden Reifenhändlern Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Seit Mai 1993 verwendet die Beklagte folgende Formulierung:
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