BVerfG - Beschluß vom 11.09.2002
2 BvR 1369/02
Normen:
StPO § 111a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 377
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 63/02
AG Bad Säckingen, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Gs 28/02

Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Einlegung der Beschwerde nach Verurteilung in einer Hauptverhandlung

BVerfG, Beschluß vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1369/02 - Aktenzeichen 2 BvQ 42/02

DRsp Nr. 2004/19258

Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Einlegung der Beschwerde nach Verurteilung in einer Hauptverhandlung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitiger Anfechtung der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Rechtsmittel der Revision die Beschwerdegerichte davon ausgehen, dass sie nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz dahingehend haben, ob für die Maßnahme offensichtlich die Grundlage fehle.

Normenkette:

StPO § 111a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfahren betreffen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers gemäß § 111a StPO.