Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 8. Oktober 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die selbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
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