OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2000 19 B 1886/99
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5 § 65 Abs. 4 ; StVZO (a.F). § 15b ; FeV § 40, Anlage 13 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)311b-c
NZV 2000, 219
Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers über 14 oder 18 Punkten
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 19 B 1886/99
DRsp Nr. 2003/16603
Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers über 14 oder 18 Punkten
1. Die nach dem Punktsystem vorgesehenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde richten sich im Falle, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor und nach dem 1.1.1999 begangen wurden, insgesamt nach dem Punktsystem gem. § 4StVG n.F. Maßgebend für die Berechnung der Gesamtpunktzahl ist die Punktbewertung nach der Anlage 13 zu § 40FeV.2. Überschreitet der Fahrerlaubnisinhaber nach dem 1.1.1999 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG ergriffen hat, erfolgt eine Rückstufung auf einen niedrigeren Punktestand gem. § 4 Abs. 5StVG.
Normenkette:
StVG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5 § 65 Abs. 4 ; StVZO (a.F). § 15b ; FeV § 40, Anlage 13 ;
Hinweise:
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