OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2003 19 B 337/03
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 433
DÖV 2003, 1048
NJW 2003, 3219
VRS 105, 147
Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers zwischen 14 und 17 Punkten
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 19 B 337/03
DRsp Nr. 2003/16606
Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers zwischen 14 und 17 Punkten
1. Der Punktestand eines Fahrerlaubnisinhabers reduziert sich nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vor Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 18 Punkten Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht ergriffen hat, obwohl sie dazu objektiv verpflichtet war, weil sich ein Punktestand von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten ergeben hatte.2. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3StVG genannten Maßnahmen (Punktsystem) sind auch dann (erneut) zu ergreifen, wenn sich die in diesen Vorschriften genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben.
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