BGH - Urteil vom 07.10.1992
IV ZR 247/91
Normen:
VVG § 39 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 39 Abs. 1 Satz 1 Prämienanforderung 2
DB 1993, 273
MDR 1993, 127
NJW 1993, 130
VersR 1992, 1501
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Qualifizierte Mahnung über Pfennigbeträge

BGH, Urteil vom 07.10.1992 - Aktenzeichen IV ZR 247/91

DRsp Nr. 1993/372

Qualifizierte Mahnung über Pfennigbeträge

»Eine qualifizierte Mahnung gemäß § 39 VVG bleibt auch dann unwirksam, wenn es sich bei der Zuvielforderung nur um Pfennigbeträge handelt. Auch sie ist geeignet, Zweifel bei dem Versicherungsnehmer hervorzurufen und ihn zu hindern, ohne Zeitverlust zur Erhaltung seines Versicherungsschutzes tätig zu werden.«

Normenkette:

VVG § 39 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten, seinem Lebensversicherer, aus drei Verträgen die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten seit 1. März 1989.

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die drei zwischen ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Prämienrückständen rechtswirksam gekündigt hatte und von ihnen wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers bei ihrer Wiederinkraftsetzung zurücktreten konnte. Umstritten ist ferner, ob der Kläger, von Beruf Schreiner, zu mindestens 50 % berufsunfähig und damit anspruchsberechtigt geworden ist. Das Landgericht hat die Klage auf Rentenzahlung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt er sein Begehren weiter mit der Einschränkung, daß er aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. 241401661 nicht mehr 24 %, sondern nur noch 12 % der dynamisierten Lebensversicherungssumme als Berufsunfähigkeitsrente beansprucht.