BGH - Urteil vom 22.03.1983
VI ZR 67/81
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; RVO § 1542 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)207c-d
ES Kfz-Schaden M-2/35
FamRZ 1983, 567
MDR 1984, 305
NJW 1983, 2315
VRS 65, 263
VersR 1983, 726
Vorinstanzen:
LG München I,

Quotenvorrecht der Witwe des vom Schädiger Getöteten

BGH, Urteil vom 22.03.1983 - Aktenzeichen VI ZR 67/81

DRsp Nr. 1994/4717

Quotenvorrecht der Witwe des vom Schädiger Getöteten

Haftet der Schädiger der Witwe für deren Unterhaltsschaden infolge Tötung ihres Ehemannes nur auf eine Quote, so ist der Umstand, daß die Witwe die zu Lebzeiten ihres Ehemannes dem Familienunterhalt zugeführten Renteneinkünfte nunmehr allein zur Verfügung hat, zugunsten des Schädigers schadensmindernd nur insoweit zu berücksichtigen, als die Ersparnis den von der Witwe selbst zu tragenden Schadenanteil nicht übersteigt.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ; RVO § 1542 ;

Hinweise:

Vgl. hierzu auch OLG Nürnberg v. 28.9.1977, VersR 1979, 774.

Hinweis:

In den anschließenden Urteilsausführungen äußert sich der Senat wie es in einem weiteren Leitsatz heißt ,,zum Übergang der Ersatzforderung der Witwe auf den Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall, wenn die an sie gezahlte Witwenrente für ihn keine Mehrbelastung bedeutet (BGHZ 70, 67) und die Witwenrente nur bei Berücksichtigung der Unterhaltsersparnis der Witwe deren Unterhaltsschaden deckt".