VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2000
1 S 1862/99
Normen:
StVO § 1 § 2 Abs. 4 Satz 2 § 3 Abs. 1 § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 237, 240, 241) ;
Fundstellen:
DRsp II(286)315a-b
SpuRT 2005 170
VerkMitt 2001, 13

Radwegbenutzung mit Liegefahrrad

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 1 S 1862/99

DRsp Nr. 2004/1548

Radwegbenutzung mit Liegefahrrad

»1. Ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Hand-Liegekurbeln angetrieben wird. Hierzu zählen auch Liegefahrräder. 2. Mit einem einspurigen Liegerad müssen grundsätzlich die durch entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesenen Radwege benutzt werden. Ein Befahren der Fahrbahn ist, sofern ein entsprechender Radweg vorhanden ist, in der Regel nicht zulässig.«

Normenkette:

StVO § 1 § 2 Abs. 4 Satz 2 § 3 Abs. 1 § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 237, 240, 241) ;
Fundstellen
DRsp II(286)315a-b
SpuRT 2005 170
VerkMitt 2001, 13