OLG Thüringen - Urteil vom 28.11.2000
3 U 181/00
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 80
DRsp I(145)541d-f

Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand für innerörtliche Straßen und für öffentliche Parkplätze - Gegenstand, Umfang, Grenzen

OLG Thüringen, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 3 U 181/00

DRsp Nr. 2004/1530

Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand für innerörtliche Straßen und für öffentliche Parkplätze - Gegenstand, Umfang, Grenzen

Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand für öffentliche Parkplätze: (1) Gegenstand sind nur - je nach räumlicher Ausgestaltung und Fluktuation - belebte Plätze; (2) im Falle eines kleineren Platzes, auf dem die Kfz-Insassen abgestreute (Fußweg-)Flächen - und von dort wiederum ihr Fahrzeug - mit wenigen Schritten erreichen können, sind Streumaßnahmen entbehrlich; (3) erhöhte Anforderungen ergeben sich nicht daraus, dass es sich um einen gebührenpflichtigen Parkplatz handelt.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen
DAR 2001, 80
DRsp I(145)541d-f