VGH Hessen - Beschluss vom 09.11.2000
2 TG 3571/00
Normen:
FeV § 13 ;

Recht der Fahrerlaubnisse - Alkohol, Mißbrauch, Kraftfahreinigung

VGH Hessen, Beschluss vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 2 TG 3571/00

DRsp Nr. 2007/24060

Recht der Fahrerlaubnisse - Alkohol, Mißbrauch, Kraftfahreinigung

»§ 13 Abs. 1 Nr. 2 FeV lässt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung der Fahreignung auch in den Fällen der Nrn. 2 a), zweite Alternative, und 2 e) - wie in den Fällen der Nrn. 2 b), 2 c) und 2 d) - nur zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kraftfahrer wegen Alkoholmissbrauchs nicht hinreichend klar zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen kann. Eine Alkoholauffälligkeit gibt daher nur Anlass für eine Anordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 FeV, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht.«

Normenkette:

FeV § 13 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2000 stattgeben müssen. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ganz offensichtlich rechtswidrig ist.