OVG Thüringen - Beschluss vom 12.03.2003
2 EO 688/02
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ; StVG § 4 Abs. 3 Satz 2 ; StVG § 4 Abs. 4 Satz 2 ; StVG § 4 Abs. 4 Satz 4 ; StVG § 4 Abs. 5 ; StVG § 4 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 52
DÖV 2003, 1047
NJ 2003, 555
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 502/02

Recht der Fahrerlaubnisse - Punktsystem, Entziehung der Fahrerlaubnis, Tattagprinzip, Rechtskraft, Teilnahmebescheinigung

OVG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 2 EO 688/02

DRsp Nr. 2008/1610

Recht der Fahrerlaubnisse - Punktsystem, Entziehung der Fahrerlaubnis, Tattagprinzip, Rechtskraft, Teilnahmebescheinigung

»Für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es für die Bestimmung, wann sich 18 oder mehr Punkte "ergeben" bzw. wann diese Punktzahl "erreicht" ist, auf den Tag der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit an.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 ; StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ; StVG § 4 Abs. 3 Satz 2 ; StVG § 4 Abs. 4 Satz 2 ; StVG § 4 Abs. 4 Satz 4 ; StVG § 4 Abs. 5 ; StVG § 4 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der bis Juli 2002 als Berufskraftfahrer beschäftigt war, ist Inhaber der Fahrerlaubnisse der Klassen 1 bis 5, die den Klassen A, C, CE, C1E, C1, BE, B, L, M und T nach neuer Bezeichnung entsprechen.

Nach mehreren straßenverkehrsrechtlichen Verstößen in den Jahren 1997 und 1998, die mit insgesamt 11 Punkten nach dem Punktekatalog bewertet wurden, verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller erstmals im Mai 1999. Nach der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar wurden ihm 2 Punkte gestrichen.

Kurz nach dem Aufbauseminar beging der Antragsteller im Mai 1999 und im Juni 2000 erneut eine Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat, die zusammen mit 6 Punkten bewertet wurden. Im April 2001 verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller bei einem Stand von 15 Punkten ein weiteres Mal.