OVG Sachsen - Beschluss vom 19.04.2006
3 BS 322/05
Normen:
StVG § 28 ; EGGVG § 22 ; EGGVG § 23 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 1014
NJ 2006, 428
NJW 2007, 169
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1342/05

Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen -

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 3 BS 322/05

DRsp Nr. 2008/2824

Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen -

»1. Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs. 1 EGGVG, für die der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben ist. 2. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 EGGVG, so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.«

Normenkette:

StVG § 28 ; EGGVG § 22 ; EGGVG § 23 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.