Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2008 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Leipzig das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die mit in Streit stehendem Bescheid vom 24.1.2008 der Antragsgegnerin ausgesprochene Aberkennung seines Rechts, von seiner in der Tschechischen Republik am 12.5.2006 ausgestellten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, zu Unrecht abgelehnt hat.
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