OVG Sachsen - Beschluss vom 09.02.2010
3 B 207/08
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 34/08

Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland bei einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 3 B 207/08

DRsp Nr. 2010/4477

Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland bei einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2008 - 1 L 34/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Leipzig das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen die mit in Streit stehendem Bescheid vom 24.1.2008 der Antragsgegnerin ausgesprochene Aberkennung seines Rechts, von seiner in der Tschechischen Republik am 12.5.2006 ausgestellten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, zu Unrecht abgelehnt hat.