OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.07.2022
12 W 2/22
Normen:
InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 47; VVG § 159 Abs. 3; VVG § 170 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; BetrAVG § 2 Abs. 2; ZPO § 851 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 14/17

Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem Bezugsrecht hinterlegten Versorgungszusage in der Insolvenz des Unternehmens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 12 W 2/22

DRsp Nr. 2023/2804

Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem Bezugsrecht hinterlegten Versorgungszusage in der Insolvenz des Unternehmens

1. Hat ein später insolvent gewordenes Unternehmen (Versicherungsnehmer) zur Erfüllung einer Versorgungszusage einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Arbeitnehmers oder Organmitglieds als versicherte Person geschlossen und dem Versicherten ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistungen eingeräumt, gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin oder auf den Rückkaufswert im Falle der Kündigung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht zur Masse und kann ausgesondert werden.2. Will der unwiderruflich Bezugsberechtigte die Versicherung im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers selbst weiterführen, kann er gemäß § 170 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 VVG innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Versicherungsvertrag eintreten. Die hierfür erforderliche Zustimmung muss vom Versicherungsnehmer selbst erklärt werden. Die Befugnis, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht massezugehörig und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über.