OLG Köln - Urteil vom 03.07.2020
19 U 9/20
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 69/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Köln, Urteil vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 19 U 9/20

DRsp Nr. 2020/12514

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungs-Software ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen. 2. Von einer Ineinflussnahme des Herstellers auf den Kaufentschluss eines Käufers und damit von der stets erforderlichen Kausalität etwaiger deliktischer Handlungen für die Kaufentscheidung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Käufer das Gericht nicht davon zu überzeugen vermochte, dass er nur Kenntnis von der Betroffenheit anderer Motoren, nicht aber dem Motor des konkret von ihm erworbenen Fahrzeugs hatte und wenn nicht feststeht, dass er bei Kenntnis des Abgasskandals und der Betroffenheit des in Rede stehenden Fahrzeugs von dessen Erwerb abgesehen hätte. 3. Das Aufspielen eines Software-Updates mit einem Thermofenster kann nicht als eigenständige sittenwidrige Täuschungshandlung des Herstellers angesehen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Az.: 15 O 69/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.