OLG München - Endurteil vom 09.12.2020
20 U 989/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 2862/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG München, Endurteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 20 U 989/20

DRsp Nr. 2021/292

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Der Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw haftet dem Erwerber aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § § 826, 31 BGB. 2. Der Ersatzanspruch richtet sich bei § 826 BGB auf das negative Interesse. Der Käufer kann daher im Rahmen der Naturalrestitution die Rückgängigmachung der Folgen des Vertrages verlangen, d. h. Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten. Er kann daher den von ihm aufgewendeten Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erlangten Fahrzeugs zurückverlangen, muss sich allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. 3. Die Nutzungsentschädigung entspricht der zeitanteiligen linearen Wertminderung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km. 4. Dem Käufer steht kein Anspruch auf Deliktszins gemäß §§ 849, 246 BGB zu.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.02.2020, Az. 74 O 2862/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. II. III. IV. V.