OLG München - Endurteil vom 13.09.2021
3 U 2220/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 228/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG München, Endurteil vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 3 U 2220/19

DRsp Nr. 2021/15480

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Dem Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw steht gegen den Hersteller des Fahrzeugs ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 31 BGB zu, da dieser durch die strategische Unternehmensentscheidung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Gewinnstreben die Arglosigkeit seiner Kunden systematisch und über Jahre ausgenutzt hat. 2. Bei dem in Anrechnung zu bringenden Nutzungsersatz ist von einer Laufleistung eines Diesel-Pkw mit dem Motor EA 189 von 250.000 km auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 01.04.2019, Az.: 23 O 228/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.978,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Passat mit der Fahrgestellnummer ...407.

1)

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M.H. in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2018 freizustellen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

3. 4. 5.