OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.05.2021
11 U 59/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 263/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach dessen Weiterveräußerung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 11 U 59/21

DRsp Nr. 2021/10426

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach dessen Weiterveräußerung

Schadensersatzansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegen den Hersteller des Fahrzeugs setzen nach Veräußerung des Fahrzeugs voraus, dass ein nach der Differenzmethode zu berechnender, verbleibender finanzieller Schaden des Verkäufers dargelegt wird (hier: verneint).

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 263/20 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe: