OLG Koblenz - Urteil vom 30.08.2021
12 U 1835/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2021, 623
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 196/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnforderungen an die Darlegung der AnspruchsvoraussetzungenZulässigkeit einer FeststellungsklageBerechnung des vom Anspruch in Abzug zu bringenden Nutzungsersatzes bei geringer Jahreslaufleistung

OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 12 U 1835/19

DRsp Nr. 2021/16136

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen Zulässigkeit einer Feststellungsklage Berechnung des vom Anspruch in Abzug zu bringenden Nutzungsersatzes bei geringer Jahreslaufleistung

1. Der Vortrag, es sei noch keine abschließende Entscheidung darüber getroffen, ob der Kläger das Fahrzeug zurückgebe oder behalte, ist nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen, weil es sich insoweit um einen allein von der Willensentschließung des Klägers abhängigen Umstand handelt, die ihm heute ebenso möglich ist wie in der Zukunft. 2. Eine Aufwärmfunktion, die nahezu ausschließlich unter den Bedingungen im NEFZ-Prüfzyklus zur Anwendung kommt, was durch eine Vielzahl von Initialisierungsparametern, die gleichzeitig vorliegen müssen, sichergestellt ist, stellt sich als objektiv sittenwidrige, unzulässige Abschalteinrichtung dar. 3. Die Sittenwidrigkeit ist - anders als in den Fällen betreffend den Motor EA 189 - nach September 2015 nicht entfallen, denn die hiesige Herstellerin hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrt-Bundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, betreffend den streitgegenständlichen Motor bislang nicht durch eine Strategie ersetzt, an die Öffentlichkeit zu treten.