OLG Brandenburg - Urteil vom 26.11.2020
12 U 154/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 274/19

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 12 U 154/20

DRsp Nr. 2021/1976

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Bei dem Erwerber eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw ist von positiver Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vor dem 01.01.2016 auszugehen, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens am 01.01.2017 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Mai 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 13 O 274/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.033,68 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Typ VW Touran, FiN: ...

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Inanspruchnahme auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren durch die Rechtsanwälte ... & Kollegen i. H. v. 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels verlustig, soweit sie die Berufung wegen des Zinsanspruchs sowie wegen des Feststellungsantrages zurückgenommen hat.