OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2023
30 U 81/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 208/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBegriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Implementierung einer Kühlmittelsolltemperatur-Regelung in der Motorsteuerungssoftware eines PkwBerechnung des Schadens bei Aufspielen eines Software-Updates für die vollständige Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 30 U 81/21

DRsp Nr. 2023/12894

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Implementierung einer Kühlmittelsolltemperatur-Regelung in der Motorsteuerungssoftware eines Pkw Berechnung des Schadens bei Aufspielen eines Software-Updates für die vollständige Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wegen derer den Fahrzeughersteller in der Regel zumindest eine Schadensersatzhaftung wegen fahrlässigen Verhaltens trifft.2. Demgegenüber vermag sich dieser nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass entgegen der Annahme des Bundesgerichtshofs für eine Fahrlässigkeitshaftung im deutschen Recht kein Bedürfnis bestehe, da ausreichende andere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.