OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2021
17 U 210/19
Normen:
§ 31 BGB; § 249 BGB; § 826 BGB; VO 715/2007/EG; RL 70/220/EWG; § 263 StGB;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 469/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHöhe des anzurechnenden Nutzungsvorteils

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 17 U 210/19

DRsp Nr. 2021/7094

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Höhe des anzurechnenden Nutzungsvorteils

1. Bei der Ermittlung des den Schadensersatz mindernden Nutzungsvorteils ist das Abstellen auf den seit dem Kauf konkret (ggf. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens) erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs gegenüber der Methode der Schätzung mittels einer linearen Teilwertabschreibung nach der Formel „gefahrene Kilometer x Kaufpreis / Gesamtlaufleistung“ grundsätzlich vorzugswürdig. Die Anwendung der laufleistungsbezogenen Formel bildet die gerade nicht linear verlaufende Wertentwicklung unzureichend ab und kann dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient“.2. Wird nach Bekanntwerden des Dieselskandals ein hiervon betroffener Pkw veräußert, ist mangels abweichenden konkreten Vortrags davon auszugehen, dass die Veräußerung zum tatsächlichen Marktwert erfolgt. Die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Veräußerungserlös bildet dann den Nutzungswert als Wertverzehr im Rahmen des Vorteilsausgleichs vollständig ab.