BGH - Urteil vom 23.10.1990
VI ZR 310/89
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2441
BGHR BGB § 249 Leasingfahrzeug 1
DAR 1991, 54
DB 1991, 161
DRsp I(123)343a-b
ES Kfz-Schaden B-3/10
LM § 249 [A] BGB Nr. 91
NJ 1991, 43
NJW-RR 1991, 280
VRS 80, 161
VersR 1991, 318
WM 1991, 74

Rechte des Leasinggebers nach Totalschaden des Leasingobjektes

BGH, Urteil vom 23.10.1990 - Aktenzeichen VI ZR 310/89

DRsp Nr. 1992/984

Rechte des Leasinggebers nach Totalschaden des Leasingobjektes

»Nach einem Totalschaden an einem Leasingfahrzeug steht dem Leasinggeber weder aufgrund eigenen Rechts noch aufgrund abgetretenen Rechts des Leasingnehmers gegen den schädigenden Dritten ein Anspruch auf Ersatz der Leasingraten zu, die ihm bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zugestanden hätten.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges.

Am 18. Oktober 1985 schloß die Klägerin mit dem Radio- und Fernsehtechnikermeister H. einen Leasingvertrag über einen Pkw (BMW 321 i) mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die "Mietbedingungen" der Klägerin zugrunde, in denen u.a. folgendes festgelegt ist:

"8. Gefahrtragung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung, der Beschädigung, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleißes des Kfz's trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden den Mieter weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten zu bezahlen, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses Mietvertrages.

Im Falle des Eintretens der in Satz 1 genannten Ereignisse hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Mieter wird nach seiner Wahl innerhalb einer vom Vermieter zu setzenden angemessenen Frist