Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges.
Am 18. Oktober 1985 schloß die Klägerin mit dem Radio- und Fernsehtechnikermeister H. einen Leasingvertrag über einen Pkw (BMW 321 i) mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die "Mietbedingungen" der Klägerin zugrunde, in denen u.a. folgendes festgelegt ist:
"8. Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung, der Beschädigung, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleißes des Kfz's trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden den Mieter weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten zu bezahlen, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses Mietvertrages.
Im Falle des Eintretens der in Satz 1 genannten Ereignisse hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Mieter wird nach seiner Wahl innerhalb einer vom Vermieter zu setzenden angemessenen Frist
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