OLG Stuttgart - Urteil vom 09.10.2020
12 U 33/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 9/19

Rechte des Leasingnehmers und späteren Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwBeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den HerstellerAnrechnung der Gebrauchsvorteile bei Leasing

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 12 U 33/20

DRsp Nr. 2023/74

Rechte des Leasingnehmers und späteren Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller Anrechnung der Gebrauchsvorteile bei Leasing

1. Der Hersteller eines mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestatteten Pkw haftet dem Leasingnehmer und späteren Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, da das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet war, die die Einhaltung der strengen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand gewährleistete. 2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen begann frühestens mit Ablauf des 31.12.2016 zu laufen, da die bis zum Ende des Jahres 2015 vorhandenen Informationen nicht ausreichten, um den Käufer eines Fahrzeugs in die Lage zu versetzen, sich für eine Klageerhebung zu entscheiden. 3. Bei einem Leasingfahrzeug entspricht der im Rahmen des Schadensersatzes anzurechnenden Nutzungsvorteil dem objektiven Leasingwert des Fahrzeugs und damit den geleisteten Leasingraten.

Tenor

1. I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.12.2019, Az. 1 O 9/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV. V.