OLG Dresden - Urteil vom 24.04.2018
4 U 1608/17
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; VVG § 204 Abs. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
r+s 2018, 376
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3219/16

Rechte des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger TäuschungAnspruch auf Übertragung von Rückstellungen auf einen neuen VersichererBegriff des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG

OLG Dresden, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 1608/17

DRsp Nr. 2018/6583

Rechte des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung Anspruch auf Übertragung von Rückstellungen auf einen neuen Versicherer Begriff des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG

1. Nach einer auf eine arglistige Täuschung gestützten Anfechtung seines Krankenversicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Übertragung der für die substitutive Krankenversicherung gebildeten Rückstellungen auf den neuen Versicherer. 2. Der nach § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG erforderliche "gleichzeitige" Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages ist bei einer Beendigung des Krankenversicherungsvertrages durch Vergleich mit dem Versicherer nicht gewahrt, wenn der neue Vertrag lediglich nahtlos an das Datum des Vergleichsschlusses, nicht aber an den im Vergleich vereinbarten Beendigungszeitpunkt anknüpft.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.10.2017, Az 3 O 3219/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.765,31 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; VVG § 204 Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe: