OLG Hamburg - Beschluss vom 01.03.2022
6 U 15/21
Normen:
BGB § 651i Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 48/20

Rechte eines Pauschalreisenden beim Verweigerung der Beförderung des Ehegatten auf einer Kreuzfahrt

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 6 U 15/21

DRsp Nr. 2023/3775

Rechte eines Pauschalreisenden beim Verweigerung der Beförderung des Ehegatten auf einer Kreuzfahrt

Beruft der Veranstalter einer Pauschalreise sich zur Begründung der Verweigerung der Mitreise einer Person auf eine Entscheidung des Kapitäns, so ist diese hinreichend zu dokumentieren.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2021, Aktenzeichen 329 O 48/20, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB § 651i Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Mit ihrer am 12.02.2021 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2021, Az. 329 O 48/20, mit dem die Beklagte zur Erstattung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt nebst Schadensersatz und Aufwendungsersatz verurteilt wurde. Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiter.