BVerwG - Beschluss vom 20.06.2013
3 B 102.12
Normen:
FeV § 3 Abs. 2; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);
Fundstellen:
DAR 2013, 594
DÖV 2013, 782
NJW 2013, 10
NZV 2013, 8
VRS 2013, 60
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 6b K 11.1915
VGH Bayern, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Rechtfertigung der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gem. § 3 Abs. 2 FeV bzgl. Fahrradfahrens im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 3 B 102.12

DRsp Nr. 2013/16768

Rechtfertigung der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge gem. § 3 Abs. 2 FeV bzgl. Fahrradfahrens im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille

Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 2; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen das ihr gegenüber verhängte Verbot, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.