SchlHOLG - Urteil vom 15.04.2023
7 U 202/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 744 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004; BGB § 921; BGB § 922 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.09.2022

Rechtliche Einordnung einer auf der Grundstücksgrenze stehenden, freiwachsenden FeldgehölzheckeZulässigkeit von Erhaltungsmaßnahmen der Grundstückseigentümer

SchlHOLG, Urteil vom 15.04.2023 - Aktenzeichen 7 U 202/22

DRsp Nr. 2023/8330

Rechtliche Einordnung einer auf der Grundstücksgrenze stehenden, freiwachsenden Feldgehölzhecke Zulässigkeit von Erhaltungsmaßnahmen der Grundstückseigentümer

1. Bei einer auf der Grundstücksgrenze stehenden, freiwachsenden Feldgehölzhecke handelt es sich um eine gemeinsame Grenzanlage i.S.d. § 921 BGB.2. Gem. §§ 922 S. 2, 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber einer gemeinsamen Grenzanlage berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen.3. Eine freiwachsende Feldgehölzhecke, bestehend aus landschaftstypischen Laubgehölzen (Flieder, Weißdorn, Schlehe, Hainbuche), ist aus ökologischen Gründen zur Erfüllung der Gehölzfunktion in der Regel alle 10 bis 15 Jahre "auf-den-Stock" zu setzen. Es wäre unfachmännisch, die Gehölzhecke ständig nur auf eine Höhe von 1,5 bis 2 m zu kappen oder lediglich in ihrer seitlichen Ausdehnung einzukürzen ("schlägeln"). Orientierungssätze: Bei einer auf der Grundstücksgrenze stehenden, freiwachsenden Feldgehölzhecke handelt es sich um eine gemeinsame Grenzanlage. Jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung der Hecke notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen (hier "Auf den Stock setzen" alle 10 - 15 Jahre).

Tenor

1. 2. 3.