OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.2022
24 U 49/21
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650u;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 29/19

Rechtliche Einordnung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung mit RenovierungsverpflichtungAbgrenzung von Kauf-, Werk- und BauträgervertragHaftung des Veräußerers wegen des Auftretens von bislang unentdecktem Hausschwamm

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 24 U 49/21

DRsp Nr. 2023/9776

Rechtliche Einordnung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung mit Renovierungsverpflichtung Abgrenzung von Kauf-, Werk- und Bauträgervertrag Haftung des Veräußerers wegen des Auftretens von bislang unentdecktem Hausschwamm

1. Nur wenn sich der Veräußerer einer Immobilie zu Bauleistungen verpflichtet, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts (Anschluss an BGH BeckRS 2007, 10153; OLG München IBRRS 2022, 1969);2. Bei einer Renovierungsverpflichtung oder bei einer sonstigen Umbauverpflichtung, die nicht den Umfang eines Bauvertrages erfüllt, ist § 650u BGB demzufolge nicht anwendbar; auf derartige Verträge ist vielmehr neben dem Kaufrecht das Werkvertragsrecht anzuwenden: Das gilt etwa, wenn sich die baulichen Verpflichtungen nach Art und Umfang in Maßnahmen erschöpfen, die einer (aufwändigen) Renovierung - im Gegensatz zu einer "Kernsanierung" - entsprechen.3. Die Regelung zum Ausschluss des Rücktritts gem. § 323 Abs. 6 BGB wird nicht durch § 645 BGB verdrängt.