OLG Zweibrücken - Urteil vom 26.06.2018
5 U 22/18
Normen:
BGB § 630a; BGB § 280; BGB § 611;
Fundstellen:
MDR 2018, 1429
NJW-RR 2019, 215
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 219/17

Rechtliche Einordnung eines Kursangebots Yoga für SchwangereHaftung der veranstaltenden Hebamme bei einem Sturz einer Teilnehmerin

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 22/18

DRsp Nr. 2018/14954

Rechtliche Einordnung eines Kursangebots „Yoga für Schwangere“ Haftung der veranstaltenden Hebamme bei einem Sturz einer Teilnehmerin

1. Mit der Teilnahme an einem entgeltlichen Gruppenkurs (hier: "Yoga für Schwangere", angeboten von einer Hebamme) kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a Abs.1 BGB zustande, denn eine anamnestische, diagnostische oder einzeltherapeutische Vorgehensweise ist einem solchen Kurs gerade nicht immanent, sondern fremd. Ein derartiger Kurs ist regelmäßig als Dienstvertrag, bzw. als typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt zu qualifizieren.2. Die individuelle Risikoprüfung obliegt bei einem Gruppenkurs dem Teilnehmer, nicht dem Veranstalter, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.