OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.05.2018
5 U 1/18
Normen:
bgb § 280; bgb § 631; bgb § 634a;
Fundstellen:
MDR 2018, 1363
NJW-RR 2019, 80
NZBau 2019, 63
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 286/16

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Planung, Errichtung und den entgeltlichen Betrieb einer Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage im Anwesen des anderen VertragspartnersRechte des Vertragspartners bei planungsbedingter Unterdimensionierung der Anlage

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 5 U 1/18

DRsp Nr. 2018/9571

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Planung, Errichtung und den entgeltlichen Betrieb einer Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage im Anwesen des anderen Vertragspartners Rechte des Vertragspartners bei planungsbedingter Unterdimensionierung der Anlage

1. Sieht ein Vertrag vor, dass ein Vertragspartner eine Anlage (hier: Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage) im Anwesen des anderen Vertragspartners plant, errichtet und entgeltlich betreibt ("Contracting-Vertrag"), so handelt es sich regelmäßig um einen typengemischten Vertrag, der werk-, kauf-, miet- und dienstvertragliche Elemente enthält.2. Wird geltend gemacht, die Anlage sei infolge eines Planungsmangels unterdimensioniert, gebietet die Interessenlage die Anwendung werkvertraglicher Normen.

Tenor

1.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 24.11.2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung bis zum 12.06.2018.

Normenkette:

bgb § 280; bgb § 631; bgb § 634a;

Gründe