OLG Nürnberg - Endurteil vom 13.06.2018
12 U 1919/16
Normen:
BGB § 123; BGB § 138; BGB § 144; BGB § 145; BGB § 312b; BGB § 312g; BGB § 355; BGB § 627; BGB § 656; VerbrRRL Art. 2 Nrn. 2, 8, 9;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1390
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 222/16

Rechtliche Einordnung und Wirksamkeit eines Partnervermittlungsvertrages

OLG Nürnberg, Endurteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 12 U 1919/16

DRsp Nr. 2018/9303

Rechtliche Einordnung und Wirksamkeit eines Partnervermittlungsvertrages

VerbrRRL Art. 2 Nrn. 2, 8, 9 1. Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines auf Erarbeitung und Auswahl von 10 dem Vertragspartner zu überlassenden Partnerempfehlungen gerichteten Vertrags2. Zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrags3. Zur Anfechtbarkeit eines Partnervermittlungsvertrags unter den Gesichtspunkten einer Täuschung über die Urheberschaft einer vorangegangenen Zeitungsannonce und eines Lockvogelangebots, bei dem mit einer nichtexistenten Person geworben wird4. Zur Frage, ob ein in Räumen eines selbständigen Handelsvertreters des Unternehmers geschlossener Partnervermittlungsvertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gemäß §§ 312b, 312g, 355 BGB widerrufen werden kann5. Die Anwendung von § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht in richtlinienkonformer Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) ausgeschlossen6. Zur Kündigung eines Partnervermittlungsvertrags gemäß § 627 BGB

1. Ein Dienstvertrag, durch den der Verpflichtete die Verpflichtung übernimmt, dem Auftraggeber bis zu 15 Partnerempfehlungen zu übergeben, ist regelmäßig als Dienstvertrag über Dienste höherer Art zu qualifizieren, auf den § 656 BGB entsprechend anwendbar ist.