KG - Beschluss vom 14.01.2014
(3) 121 Ss 192/13 (186/13)
Normen:
StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (337 Cs) 3033 Js 2143/12 (197/12) - 16.07.2013,

Rechtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung des TatgerichtsHinweise zur tatrichterlichen Würdigung der Beurteilungen des Sachverständigen (hier im Falle eines Verkehrsunfalls)

KG, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 192/13 (186/13)

DRsp Nr. 2015/3228

Rechtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts Hinweise zur tatrichterlichen Würdigung der Beurteilungen des Sachverständigen (hier im Falle eines Verkehrsunfalls)

1. Das Tatgericht muss die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen zur fachlichen Begründung für dessen Schlussfolgerung im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit durch das Revisionsgericht erforderlich ist. Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt, ab. 2. Das Gericht verfehlt die ihm nach § 261 StPO obliegende Aufgabe, wenn es Feststellungen und Beurteilungen eines Sachverständigen ungeprüft und ohne eigene Bewertung des Beweisergebnisses übernimmt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juli 2013 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 267;

Gründe: