VGH Bayern - Urteil vom 16.05.2017
11 B 16.1619
Normen:
FeV § 3 Abs. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; StVG § 29 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 15.1777

Rechtmäßige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Trunkenheitsfahrt

VGH Bayern, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 11 B 16.1619

DRsp Nr. 2018/13536

Rechtmäßige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Trunkenheitsfahrt

1. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad. Nach § 13 S- 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sind.2. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens kann aber nur auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gestützt, die dem Betreffenden noch entgegen gehalten werden dürfen. Werden Umstände berücksichtigt, die nach den Tilgungsbestimmungen nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden dürfen, ist die Anordnung nicht zulässig.