OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2021
16 B 1115/21
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DVBl 2022, 489
D_V 2022, 179
NZV 2022, 103
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 146/21

Rechtmäßige Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 16 B 1115/21

DRsp Nr. 2021/17533

Rechtmäßige Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.