OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2020
8 B 892/20
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 156/20

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO; Gerichtliche Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 8 B 892/20

DRsp Nr. 2020/11287

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO; Gerichtliche Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

1. Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, wenn das Fahrzeug zeitnah nach dem Verkehrsverstoß - hier einer Geschwindigkeitsüberschreitung - veräußert worden ist.2. Im Hinblick auf eine Fahrtenbuchauflage besteht die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters grundsätzlich unabhängig davon, ob ihm ein Foto vorgelegt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.228,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.