BGH - Beschluss vom 23.06.2021
IV ZB 23/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2021, 1120
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 163/18
SchlHOLG, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 49/20

Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten Krankenversicherung

BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen IV ZB 23/20

DRsp Nr. 2021/10930

Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung in einer privaten Krankenversicherung

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützende Tatsachen bereits bekannt sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht anwesenden Rechtsanwältin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2020 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger, der bei der Beklagten für sich und eine weitere Versicherte eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhungen.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2020 reichte die Beklagte eine Zusammenstellung von Unterlagen ein, die den im Rahmen des Prämienanpassungsverfahrens tätigen Treuhändern seinerzeit überlassen worden waren. In einer Aufstellung markierte die Beklagte einzelne Unterlagen als aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftig.