BGH - Urteil vom 25.03.2021
I ZR 203/19
Normen:
BGB § 270a; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8;
Fundstellen:
BB 2021, 1090
DB 2021, 1008
GRUR 2021, 863
ITRB 2021, 177
MDR 2021, 696
MMR 2021, 471
NJW-RR 2021, 975
WM 2021, 872
ZIP 2021, 1003
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 7439/18
OLG München, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 4666/18

Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung zur Verplfichtung des Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel Sofortüberweisung oder PayPal zur Zahlung eines Entgelts zu wählen; Vereinbarung eines Entgeltes allein für die Nutzung des Zahlungsmittels und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen I ZR 203/19

DRsp Nr. 2021/6662

Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung zur Verplfichtung des Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts zu wählen; Vereinbarung eines Entgeltes allein für die Nutzung des Zahlungsmittels und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte

a) Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.b) Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" oder "PayPal" zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 270a; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8;

Tatbestand