LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.06.2018
2 Sa 211/14
Normen:
BGB § 611a; ZPO § 416; ZPO § 440 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 868/13

Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten GmbH nach Auflösung und Löschung aus dem HandelsregisterFreie gerichtliche Würdigung der Beweiskraft einer mit äußerlichen Mängeln behafteten maschinenschriftlichen UrkundeAbfindungsklage eines Kraftfahrers bei misslungenem Gegenbeweis zur nachträglichen Einfügung der Abfindungsregelung in den Arbeitsvertrag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 211/14

DRsp Nr. 2018/11490

Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten GmbH nach Auflösung und Löschung aus dem Handelsregister Freie gerichtliche Würdigung der Beweiskraft einer mit äußerlichen Mängeln behafteten maschinenschriftlichen Urkunde Abfindungsklage eines Kraftfahrers bei misslungenem Gegenbeweis zur nachträglichen Einfügung der Abfindungsregelung in den Arbeitsvertrag

1. Eine wirksam erhobene Klage wird nicht durch die Löschung einer der Parteien aus dem Handelsregister unzulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 05.07.2012 III ZR 116/11). 2. Gemäß § 419 ZPO entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern. Dies gilt auch, wenn sich aus der Urkunde selbst Zweifel an ihrer Richtigkeit ergeben. Dem Gericht ist, soweit § 419 ZPO greift, die durch die §§ 415 ff ZPO aufgehobene freie Überzeugungsbildung zurückgegeben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 01.07.2014 (1 Ca 868/13) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; ZPO § 416; ZPO § 440 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung.