BGH - Urteil vom 28.10.1992
IV ZR 325/91
Normen:
EGBGB Art. 38 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB (1986) Art. 38 Tatortprinzip 2
DAR 1993, 101
JuS 1993, 1064
MDR 1993, 216
NJW 1993, 1009
NZV 1993, 107
VersR 1993, 307
Vorinstanzen:
Köln,

Rechtsanwendung bei Verkehrsunfall im Ausland

BGH, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen IV ZR 325/91

DRsp Nr. 1993/311

Rechtsanwendung bei Verkehrsunfall im Ausland

»Sind an einem Verkehrsunfall im Ausland mehrere Geschädigte beteiligt, ist dies allein kein Grund, auf die Schadensersatzansprüche aller dasselbe in- oder ausländische Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn es sich um Familienangehörige handelt, die keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.«

Normenkette:

EGBGB Art. 38 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall im asiatischen Teil der Türkei Ersatz ihres Schadens. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers über die in der Türkei geltende gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus ersatzpflichtig ist.