OLG München - Urteil vom 13.06.2007
20 U 5646/06
Normen:
BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 326 Abs. 5 ; BGB § 433 ; BGB § 434 ; BGB § 437 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 439 ; BGB § 440 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 481/05

Rechtsfolgen der Beschädigung eines Gebrauchtwagens nach Abschluss der Kaufvertrages bei gestundetem Kaufpreis und gestundeter Übernahme

OLG München, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 20 U 5646/06

DRsp Nr. 2008/15643

Rechtsfolgen der Beschädigung eines Gebrauchtwagens nach Abschluss der Kaufvertrages bei gestundetem Kaufpreis und gestundeter Übernahme

»1. Der Verkäufer trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache auch nach Abschluss der Kaufvertrages, wenn zwischen den Parteien vertraglich der Kaufpreis gestundet wurde und damit auch eine Übereignung noch nicht stattgefunden hat und bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht stattfinden musste. Ein Annahmeverzug scheidet in dieser Konstellation aus. 2. Die Erfüllung eine Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen ist dem Verkäufer dann unmöglich, wenn eine Ersatzlieferung deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Sache nach dem Willen der beteiligten nicht austauschbar ist. Dies ist beim gebrauchten Kfz dann der Fall, wenn der Käufer sein eigene, ihm bekanntes Fahrzeug zurückkauft.«

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 326 Abs. 5 ; BGB § 433 ; BGB § 434 ; BGB § 437 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 439 ; BGB § 440 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zwischen den Parteien sind Ansprüche aus Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug streitig.