OLG Celle - Beschluss vom 12.03.2013
8 W 13/13
Normen:
VVG § 193; VVG § 204;
Fundstellen:
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 1192
NZI 2013, 6
ZInsO 2013, 990
r+s 2013, 444
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 13.11.2012

Rechtsfolgen der Bezahlung rückständiger Prämien nach Wechsel in den Basistarif auf Grund Prämienverzuges in der privaten Krankenversicherung

OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 8 W 13/13

DRsp Nr. 2013/13835

Rechtsfolgen der Bezahlung rückständiger Prämien nach Wechsel in den Basistarif auf Grund Prämienverzuges in der privaten Krankenversicherung

1. Kommt es bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag aufgrund Prämienverzugs kraft Gesetzes zu einem Wechsel in den Basistarif, führt der Ausgleich der Zahlungsrückstände nicht automatisch zum Aufleben des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Vielmehr wird die Versicherung im Basistarif fortgeführt. 2. Hat der Versicherer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bereits vor dem Wechsel in den Basistarif ruhend gestellt, dauert die Ruhenszeit nach dem Wechsel in den Basistarif unverändert an. 3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers führt nicht zu einer Beendigung der Ruhenszeit.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 13. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 193; VVG § 204;

Gründe:

I.