OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2014
20 U 71/14
Normen:
§ 159 VVG; § 398 BGB;
Fundstellen:
VersR 2015, 1152
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 393/12

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers einer Direktversicherung hinsichtlich des einem Dritten eingeräumten Bezugsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 20 U 71/14

DRsp Nr. 2015/17861

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers einer Direktversicherung hinsichtlich des einem Dritten eingeräumten Bezugsrechts

1.) Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht einer als Direktversicherung genommenen Lebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers.2.) Die Sicherungsabtretung der Rechte aus einer als Direktversicherung genommenen Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung des Bezugsberechtigten enthält im Zweifel keinen Verzicht des Begünstigten auf sein Bezugsrecht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.

Normenkette:

§ 159 VVG; § 398 BGB;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.