OLG München - Beschluss vom 09.07.2018
34 Wx 223/17
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB 182 Abs. 1; BGB § 728 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 1; GBO § 19; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 117 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 918
FGPrax 2018, 254
FGPrax 2019, 2
MDR 2018, 1342
NZI 2018, 696
NotBZ 2019, 62
ZIP 2018, 1646
ZInsO 2018, 1724
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.04.2017

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines BGB-Gesellschafters hinsichtlich Verfügungen über im Grundbuch eingetragene Rechte der Gesellschaft

OLG München, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 223/17

DRsp Nr. 2018/8922

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines BGB -Gesellschafters hinsichtlich Verfügungen über im Grundbuch eingetragene Rechte der Gesellschaft

GBO § 15 Abs. 1, § 19 InsO § 80 Abs. 1, § 117 Abs. 1 Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels abweichender Vereinbarung durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzerfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Recht der GbR zu verfügen, von dem Gesellschafter auf den Insolvenzverwalter über. Die dem Notar im Kaufvertrag erteilte Vollmacht zur Vertretung der GbR bei Abgabe der Eintragungsbewilligung erlischt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 20. April 2017 in der Fassung vom 27. April 2017 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB 182 Abs. 1; BGB § 728 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 1; GBO § 19; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 117 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Teileigentumsgrundbuch ist ein 40/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Doppelparker gebucht. In Abteilung I des Grundbuchs waren seit 18.12.2003 als Eigentümer eines Hälfteanteils hieran eine GmbH (M. GmbH) und eine natürliche Person (nachfolgend: N.) mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen.