OLG Dresden - Beschluss vom 20.08.2018
4 W 600/18
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 4; VVG § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1507
VersR 2018, 1441
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 940/17

Rechtsfolgen der Erteilung eines Versicherungsscheins zu Gunsten des KreditgebersErfolgsaussichten der Klageerhebung nach Einstellung eines gegen den Versicherungsnehmer geführten Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO

OLG Dresden, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 4 W 600/18

DRsp Nr. 2018/11724

Rechtsfolgen der Erteilung eines Versicherungsscheins zu Gunsten des Kreditgebers Erfolgsaussichten der Klageerhebung nach Einstellung eines gegen den Versicherungsnehmer geführten Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO

1. Erteilt der Versicherer dem Kreditgeber des Versicherungsnehmers einen Sicherungsschein, erlischt die Befugnis des Versicherungsnehmers, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Auch eine Feststellungsklage kann er dann nicht mehr erheben. 2. Die Obliegenheit zur Vorlage von Belegen setzt ein konkretes Auskunftsverlangen voraus. 3. Stellt die Staatsanwaltschaft ein gegen den Versicherungsnehmer geführtes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, kommt eine Beweisantizipation zu Lasten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 16.4.2018 abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., L... für folgenden Klageantrag bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.631,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.877,- € ab dem 9.9.2016 zu zahlen;