BGH - Urteil vom 23.05.1984
IVa ZR 100/82
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4, § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 67, 214
VersR 1984, 754
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Rechtsfolgen der Nichteinlösung des Versicherungsscheins

BGH, Urteil vom 23.05.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 100/82

DRsp Nr. 1994/4495

Rechtsfolgen der Nichteinlösung des Versicherungsscheins

»a) Zum Wegfall des versicherten Interesses bei Diebstahl eines Kraftrades. b) Die vorläufige Deckung tritt nicht rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen einen Versicherungsschein einlöst, der von einem bestehenden Wagnis ausgeht, obwohl es tatsächlich weggefallen ist.«

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 S. 4, § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz für die Entwendung seines Kraftrades. Das Fahrzeug war seit dem 21. Mai 1980 amtlich zugelassen. Es war zunächst vorläufig bei der Albingia-Versicherung haftpflichtversichert. Diese war jedoch nicht bereit, den Antrag des Klägers auf Abschluß einer Kaskoversicherung anzunehmen.

Mit Antrag vom 12. Juni 1980 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluß einer Kraftfahrtversicherung für sein Kraftrad. Der Versicherungsvertrag sollte die Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugteilversicherung umfassen. Die Prämie sollte vierteljährlich in Höhe von 603,60 DM (443,20 DM Haftpflicht- + 160,40 DM Fahrzeugversicherung) entrichtet werden. Der Antragsvermittler, der dem Kläger sogleich die Versicherungsbestätigung aushändigte, unterzeichnete in der entsprechenden Rubrik des Antrags die vorläufige Deckung zur Fahrzeugversicherung ab 12. Juni 1980.