OLG Koblenz - Beschluss vom 12.08.2008
2 SsBs 54/08
Normen:
StPO § 206a; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 3;
Fundstellen:
zfs 2009, 112
Vorinstanzen:
AG Daun, vom 16.05.2008

Rechtsfolgen der Verjährung im Rechtsbeschwerdeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 2 SsBs 54/08

DRsp Nr. 2009/26528

Rechtsfolgen der Verjährung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Auf eine zulässig erhobene Sachrüge ist das Urteil im Rechtsbeschwerdeverfahren auch auf das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrenshindernissen zu überprüfen. Wird Verfolgungsverjährung festgestellt, so ist das Verfahren durch Urteil einzustellen.

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Daun vom 16. Mai 2008 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 206a; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 3;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung V.......... vom 28. September 2007 wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,-- € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gegen den ihr am 4. Oktober 2007 zugestellten Bußgeldbescheid legte die Betroffene durch ihren Verteidiger am gleichen Tage Einspruch ein. Die Kreisverwaltung V.......... leitete die Akte mit Schreiben vom 14. März 2008 an die Staatsanwaltschaft Trier weiter, dort wurde sie mit Verfügung vom 20. März 2008 dem Amtsgericht Daun vorgelegt, wo die Akte gemäß Eingangsstempel am 28. März 2008 einging.