KG - Urteil vom 08.07.2014
6 U 134/13
Normen:
VVG § 14 Abs. 3; VVG § 213 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 341/12

Rechtsfolgen der Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht durch den VersicherungsnehmerFälligkeit der Versicherungsleistung bei mangels Schweigepflichtentbindung noch nicht möglicher Einholung von Gesundheitsdaten

KG, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 6 U 134/13

DRsp Nr. 2014/11238

Rechtsfolgen der Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer Fälligkeit der Versicherungsleistung bei mangels Schweigepflichtentbindung noch nicht möglicher Einholung von Gesundheitsdaten

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 - 23 O 341/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 14 Abs. 3; VVG § 213 a.F.;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer mit der Beklagten zum 1. April 2009 zustande gekommenen Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Behauptung, er sei seit dem 6. Mai 2010 wegen einer depressiven Erkrankung und eines "Burn-Out Syndroms" bedingungsgemäß berufsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bezirksleiter der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen.